Satzung der DGFDT

Satzung der "Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT) in der DGZMK"

Die DGZMK und die DGFDT vereinbaren folgende Satzung für die "Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT) in der DGZMK" zum Zweck einer engen und koordinierten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der craniomandibulären Dysfunktionen (CMD) in Wissenschaft und Praxis.

§ 1 Name

Die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde fasst als die zentrale wissenschaftliche Gesellschaft auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde die zu ihr gehörenden Arbeitskreise, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften sowie die assoziierten Gesellschaften unter ihrem Dach zusammen. Die "Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT)" ist eine Gesellschaft in der DGZMK.
 

§ 2 Aufgaben

Die "Deutsche Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie (DGFDT)" setzt die Aufgaben der früheren "Arbeitsgemeinschaft für Funktionsdiagnostik und Therapie" in der "Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK)" fort. Zu diesem Zweck strebt sie die Förderung der Funktionsdiagnostik und -therapie bzw. die Diagnostik und Therapie von CMD in Wissenschaft und Praxis an. Insbesondere
 

1. soll die wissenschaftliche Arbeit auf den o. g. Gebieten unterstützt und für die Praxis nutzbar gemacht werden;

2. sollen Forschungsergebnisse des In- und Auslandes den Mitgliedern der Gesellschaft und anderen Interessenten´ bekannt gegeben werden;

3. soll die zahnärztliche Fortbildung auf den o. g. Gebieten gefördert werden und

4. soll die Verbindung mit anderen einschlägigen Wissensgebieten hergestellt und gepflegt werden.
 

§ 3 Allgemeine Grundsätze

1. Die DGZMK und die DGFDT verfolgen gemeinsam fachspezifische wissenschaftlich orientierte Ziele.

2. Zur Festigung der gegenseitigen Bindungen wird angestrebt, in angemessenen Abständen gemeinsame wissenschaftliche Jahrestagungen durchzuführen. Bei den langfristigen Planungen durch die Vorstände beider Gesellschaften soll diese Berücksichtigung finden. Die DGFDT gewährt allen Mitgliedern der DGZMK die gleichen reduzierten Teilnehmergebühren für ihre Jahrestagung.

3. Öffentliche Stellungnahmen zu grundsätzlichen fachlichen Fragen publiziert die DGZMK. Soweit diese auch die Kompetenz der DGFDT betreffen, werden sie nach gemeinsamer Erarbeitung und Zustimmung beider Vorstände im Namen beider Gesellschaften veröffentlicht.

4. Zu den Mitgliederversammlungen der DGFDT wird der Präsident der DGZMK oder ein Vertreter ihres Vorstandes mit Stimmrecht eingeladen.

5. Entsprechend § 14 der Satzung der DGZMK ist die DGFDT im Beirat der DGZMK vertreten.
 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die DGFDT hat:

1.1. ordentliche Mitglieder
1.2. außerordentliche Mitglieder
1.3. fördernde Mitglieder
1.4. Ehrenmitglieder.


2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der DGFDT:

2.1 Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt/ Zahnärztin werden, sofern nicht § 5 sinngemäß auf ihn zutrifft. Er/sie ist als Mitglied der DGFDT zugleich Mitglied der DGZMK. Ein Zahnarzt/Zahnärztin, der/die sein/ihr Examen im Ausland abgelegt hat, kann Mitglied werden, wenn seine/ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist, sowie jeder an der zahnärztlichen Forschung interessierte Wissenschaftler, soweit er eine gleichwertige akademische Ausbildung besitzt.

2.2 Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden

• Studierende der Zahnheilkunde und Medizin

• regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGFDT teilhaben wollen

• an der Diagnostik und Therapie craniomandibulärer Dysfunktionen (CMD) mitbeteiligte, nicht akademische Personen, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGFDT teilhaben wollen, insbesondere Zahntechniker und Physiotherapeuten, die an der Diagnostik und Therapie von CMD mitwirken.

2.3 Zu fördernden Mitgliedern können Firmen werden, die in besonderer Weise die Aufgaben der DGFDT fördern.
 

2.4. Zu Ehrenmitgliedern der DGFDT können auf Beschluss des Vorstandes im Einvernehmen mit der DGZMK Personen des In- und Auslandes, die sich durch herausragende Verdienste um die Förderung Funktionsdiagnostik und -therapie bzw. der Diagnostik und Therapie von CMD besonders wertvolle Dienste geleistet haben, ernannt werden.

3. Die Führung der Mitgliederlisten und die Mitteilung über Mitgliedschaftsänderungen an die DGZMK obliegen der DGFDT. Weitere Verwaltungsarbeiten können nach Absprache der geschäftsführenden Vorstände von der DGZMK übernommen werden.

4.Bei der Neuaufnahme eines Mitglieds in die DGFDT wird deren Vorstand den Antragsteller darauf hinweisen, dass die Mitgliedschaft in der DGFDT zugleich die Mitgliedschaft in der DGZMK voraussetzt.
 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei:

1. bei Tod des Mitgliedes
2. Austritt, der durch Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgt
3. Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags, trotz zweimaliger Mahnung
4. Aberkennung der Bestallung
5. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
6. Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten. Die Entscheidung darüber liegt beim Vorstand der DGFDT und der DGZMK

 

§ 6 Organe der DGFDT

Organe der DGFDT sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Arbeitsausschüsse

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Jährlich einmal hat der Vorstand anlässlich der wissenschaftlichen Jahrestagung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Präsident seinen Jahresbericht erstattet und der Kassenführer Rechnung ablegt.

2. Die Ankündigung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden im Mitgliederrundschreiben und in dem Publikationsorgan der DGZMK mit einer Frist von mindestens acht Wochen.

3. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden der DGFDT mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.

4. Nach Ankündigung der Mitgliederversammlung kann die Bilanz und das Ergebnis der Rechnungsprüfung von den Mitgliedern angefordert werden.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter (Vizepräsident).

7. Nur ordentliche Mitglieder sowie der Präsident/Vertreter der DGZMK haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, die

ordentliche Mitglieder waren, behalten ihr Stimmrecht.

8. Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich begründet beim Vorstand eingebracht werden und spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorliegen

9. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. § 17 bleibt davon unberührt.

10. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.
 

§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

1.1. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten und der Jahresrechnungslegung des Rechnungsführers, sowie die Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,

1.2. Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
 

2. Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief bei dem Vorsitzenden der DGFDT einzureichen.
 

3. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch den Protokollführer eine Niederschrift angefertigt, von der jedes Mitglied auf Anforderung eine Abschrift erhält. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter ernannt.
 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn es der Vorstand im Interesse der DGFDT für nötig erachtet. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie die Mitgliederversammlungen. Im Übrigen gilt § 7 sinngemäß.
 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Rechnungsführer.

2. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Präsident und der Vizepräsident werden einzeln in einer ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Generalsekretär und der Rechnungsführer könne auf Antrag per acclamationem gewählt werden.

4. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl des Präsidenten ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur wirksamen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

5. Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben den Vorstand durch Zuwahl um bis zu drei Beisitzer erweitern.

 

§ 11 Zuständigkeit und Aufgaben

1. Der Vorstand handelt in allen Angelegenheiten der DGFDT, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.

3. Der Vorstand erledigt die laufenden Aufgaben und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

4. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Referenten berufen.
 

§ 12 Sitzungen der Vorstandes

1. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten, nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden. Vorstandssitzungen können aus Kostengründen auch per Telefonkonferenz durchgeführt werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
 

§ 13 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahresbeitrag der DGZMK enthalten. Darüber hinaus kann die DGFDT im Einvernehmen mit dem Vorstand der DGZMK einen zusätzlichen Mitgliedsbeitrag erheben. Die DGFDT erhält jährlich für ihre satzungsgemäßen Aufgaben pro Mitglied der Gesellschaft einen Zuschuss von der DGZMK (im Rahmen ihrer Satzung und ihrer Mittel). So kann z. B. die DGZMK für die Durchführung einer Jahrestagung eine Ausfallbürgschaft gewähren; ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens ein Jahr vor der jeweiligen Jahrestagung zu stellen, damit eine gleichlautende Rückstellung im Haushalt der DGZMK möglich ist. Einnahmenüberschüsse werden - abgesehen von Rücklagen für Routineaufgaben - an die DGZMK für zweckgebundene Aufgaben abgeführt: "zweckgebunden abführen" bedeutet, dass sie jederzeit für satzungsgemäße Aufgaben von der DGFDT angefordert werden können und an sie zurückfließen.
 

§ 14 Rechnungsjahr

Alle Einnahmen und Ausgaben der Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Rechnungsführer erstellt und überwacht und vom Vorstand genehmigt wird. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 15 Kassenprüfer 

1. Die DGFDT hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres werden die Unterlagen der DGZMK für die dort notwendige Buchung und Prüfung vorgelegt, damit der Revisionsbericht erstellt werden kann.

2. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres und Vorliegen des Revisionsberichtes sowie auf Antrag des Vorstandes haben die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.
 

§ 16 Auflösung der DGFDT 

Die Auflösung kann nur auf einer ordentlichen oder einer hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung der DGFDT mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der DGFDT vorgeschlagen und durch den Vorstand der DGZMK beschlossen werden.